Fanclub SCL Tigers

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Fanclub SCL Tigers“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Langnau im Emmental. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
 

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt folgendes:

• Der Fanclub SCL Tigers unterstützt unter Einbezug von möglichst allen Fans und in Zusammenarbeit mit anderen Fanorganisationen alle Teams der Dachorganisation SCL Tigers stimmlich und moralisch, in guten und in schlechten Zeiten.

• Der Fanclub SCL Tigers organisiert Auswärtsfahrten und Anlässe für seine Vereinszugehörigen und für alle interessierten Personen, die daran teilnehmen möchten.

• Der Fanclub SCL Tigers unterstützt ausgewählte Projekte der SCL Tigers und insbesondere der SCL Young Tigers im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell, logistisch, organisatorisch und personell. Bei zur Unterstützung ausgewählten Projekten behält sich der Fanclub SCL Tigers ein angemessenes Mit-

spracherecht vor.

• Der Fanclub SCL Tigers kann sich auch an Projekten anderer lokaler, nationaler und internationaler Organisationen und Vereine beteiligen.

• Der Fanclub SCL Tigers betreibt ein eigenständiges Marketing unter Einbezug der Fans, und unter eventuellem Einbezug der SCL Tigers, anderer Fanorganisationen, der politischen Behörden im Emmental und Entlebuch und des Kantons Bern, des regionalen Gewerbes und der Bevölkerung der obgenann-

ten Regionen.

• Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.


Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
 

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

• Jahresbeiträge der Vereinsangehörigen

• Erträge aus eigenen Veranstaltungen

• Sammlungen / Subventionen

• Erträge aus Leistungsvereinbarungen

• Spenden und Zuwendungen aller Art


Die Jahresbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April.


Über die Verwendung allfälliger Überschüsse nach Rückstellung von angemessenen Reserven entscheidet die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsangehörigen ist ausgeschlossen.
 

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche dieAngebote und Einrichtungen des Vereins nutzen und jährlich den Jahresbeitrag bezahlen.
 

Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder + CHF 10.- entspricht. Wer mehr als CHF 30.- zusätzlich zum Jahresbeitrag bezahlt, wird namentlich auf der Homepage des Fanclubs erwähnt (kann auch ohne Erwähnung erfolgen falls gewünscht und die Liste wird jährlich aktualisiert).
 

Freimitglieder sind Vorstandspersonen während der Dauer ihrer Vorstandstätigkeit. Sie haben Stimmrecht, bezahlen aber keinen Jahresbeitrag.
 

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Hauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder.
 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
 

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jeweils per Hauptversammlung möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Jahresversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
 

Wer seinen Jahresbeitrag nicht fristgerecht bezahlt, kann nach einer schriftlichen Mahnung (B-Post oder Mail reicht aus) und spätestens drei Monate nach Rechnungsstellung als Mitglied ausgeschlossen werden und verliert somit auch sämtliche Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.
 

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionsstelle
 

8. Die Hauptversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich vor Saisonbeginn statt.
 

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten oder können direkt an der Jahresversammlung gestellt werden. Der Vorstand oder 10% der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Hauptversammlung ist immer und ungeachtet der Zahl der anwesenden Personen beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet in allen Fällen das absolute Mehr. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht, gibt aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
 

Von der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern zugänglich gemacht wird (elektronisch oder per Post).
 

9. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle

f) Festsetzung der Jahresbeiträge

g) Genehmigung des Jahresbudgets

h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms

i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

j) Änderung der Statuten

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
 

Jede ordnungsgemäss einberufene Jahresversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Absolutes Mehr: Ein Antrag benötigt eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden gültigen Stimmen.
 

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
 

10. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und eine Wiederwahl ist möglich. Die Wiederwahl von Präsidium und Vorstandspersonen erfolgt alternierend je zur Hälfte in jedem Jahr. Das Rücktrittsbegehren ist dem Präsidium spätestens ein Monat im Voraus schriftlich zu unterbreiten. Rücktritte unter dem Jahr sind nur mit schriftlicher Begründung und Genehmigung der übrigen Vorstandspersonen gestattet.


Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann fürdie Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.


Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Mai bis 30. April.


Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a) Präsidium

b) Vizepräsidium

c) Finanzen

d) Sekretariat

e) weitere
 

Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber. Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail oder Messenger wie WhatsApp o. ä.) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Die/Der Kassier/in führt die Kassengeschäfte nach den allgemeinen buchhalterischen Grundsätzen und schliesst per 30. April die Vereinsrechnung ab. Sie/Er ist für die ihr/ihm anvertrauten Gelder gem. der einschlägigen Gesetzgebung (OR und ZGB) haftbar. Es ist möglich, die Kassengeschäfte einem externen treuhänderisch tätigen Unternehmen gegen Entschädigung zu übertragen, sofern keine andere geeignete Person im Verein gefunden wird, die sich diesen Aufgaben annimmt. Personen, welche aktuell mit einem Stadionverbot belegt sind, können nicht Vorstandsmitglied des Fanclub SCL Tigers sein. Wird ein Vorstandsmitglied in seiner Amtszeit mit einem Stadionverbot belegt, entscheidet der Vorstand, ob das Mitglied ganz, oder temporär (während der Dauer des Stadionverbots) aus dem Vorstand ausgeschlossen wird.
 

11. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/-innen oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht und Antrag. Die Wahl der Revisionspersonen erfolgt alternierend für je zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
 

12. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Der Umfang der möglichen Verpflichtungen ergibt sich aus dem von der HV genehmigten Budget für das laufende Geschäftsjahr. Bei Abweichungen entscheidet der Vorstand.

13. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr vom qualifizierten Mehr der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Nehmen weniger als 3/4 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder an- wesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt oder an die SCL Young Tigers. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
 

15. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 18. Juni 2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die bisherigen Statuten.
 

Langnau, 18. Juni 2025
 

Die Co-Präsidentin: gez. Andrea Leuenberger
 

Die Sekratärin: gez. Sarah Wyss